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Jugendschutzgesetz

Agnar UG ist der Auffassung, dass Tabak ein Genussmittel für Erwachsene ist und der Tabakwaren-Facheinzelhandel sinnvolle Lösungskonzepte unterstützt, um zu verhindern, dass Tabakprodukte in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen.


Gerade die Fachgeschäfte sind die Garanten für einen kontrollierten Verkauf.

Das JuSchG ist seit 1. April 2003 in Kraft. Es schreibt u.a. folgende weitere Regelungen für Tabakwaren vor:

Kleinpackungen mit weniger als 17 Zigaretten sowie das Verteilen von Gratiszigaretten sind in Deutschland verboten. Am Automaten können Zigaretten ab dem 01. Januar 2009 nur noch per Chipkarte, auf der ein Altersmerkmal gespeichert ist, gezogen werden. Verkaufsstellen sind nicht nur gehalten, diese Vorschrift, gegebenenfalls durch Altersüberprüfung, strikt einzuhalten, sondern sind auch nach § 3 des Jugendschutzgesetzes verbindlich verpflichtet, die entsprechenden Passagen dieser Vorschrift deutlich sichtbar und gut lesbar in ihrer Betriebseinrichtung (Ladenlokal) auszuhängen. Verstöße werden nach § 28. Abs. 1, Satz 12 JuSchG (Bußgeldvorschriften) als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.


Raucherbedarfsartikel und Jugendschutz

Ein gesetzliches Verkaufsverbot für Raucherbedarfsartikel, die keine Tabakwaren sind oder enthalten, existiert nicht. Dazu zählen Pfeifen, Wasserpfeifen, Zigarettenhülsen und -blättchen, Dreh- und Stopfgeräte, Feuerzeuge und Streichhölzer sowie anderes Raucherzubehör. Agnar UG rät dem Handel jedoch, auf den Verkauf von RBA an Kinder und Jugendliche verzichtet. Speziell dann, wenn es sich um Produkte handelt, die ausschließlich zum Rauchen genutzt werden können, sollte auf den Verkauf an Jugendliche verzichtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Gesetzesverstoß handelt.

Auch beim Verkauf von Feuerzeugen oder Streichhölzern an Kinder und Jugendliche ist Vorsicht geboten. Allerdings gibt es hier wieder andere Aspekte zu beachten. In Bayern ist der Verkauf von Zündmitteln an unter 12-Jährige durch Regelungen des Brandschutzes verboten. Generell gilt: Verursachen Kinder mit einem selbstgekauften Feuerzeug einen Brand, kann der Aufsichtspflichtige des Kindes bzw. der Verkäufer des Feuerzeugs u. U. zivilrechtlich belangt werden, wie einige Gerichtsurteile zeigen. Handelt es sich bei den potenziellen Feuerzeugkäufern um Jugendliche, ist zumindest Fingerspitzengefühl“ angesagt, bei Kindern sollte man konsequent nein“ sagen.


Jugendschutzgesetz (JuSchG)