Rohtabak wird als landwirtschaftliches Produkt und nicht als Tabakprodukt eingestuft. Steuerlich gesehen werden Tabakblätter oder Rohtabak als landwirtschaftliche Erzeugnisse behandelt und sind daher von der Tabaksteuer befreit. Sobald jedoch der Rohtabak geschnitten oder zu Zigarettentabak verarbeitet wird, unterliegt das landwirtschaftliche Produkt der Besteuerung. Hier finden Sie die Gesetzgebung zur Besteuerung von Tabakblättern: Tabaksteuergesetz (TabStG)
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